Zu den originären Aufgaben eines Veterinäramtes gehört die Bekämpfung von Tierseuchen, einerseits vorbeugend, z.B. in Form von Überwachungs- und Tilgungsprogrammen sowie Bestandskontrollen, andererseits durch wirksame Maßnahmen im Falle des Tierseuchenausbruchs bzw. des entsprechenden Verdachts. Immerhin werden im Zweistädtestaat Bremen derzeit etwa 12.000 Rinder und fast 1.000 Schweine gehalten und beim LMTVet sind etwa 200 Geflügelhaltungen registriert. Trotz der tierseuchenrechtlichen Länderzuständigkeit in Deutschland hätte der Ausbruch einer Tierseuche im niedersächsischen Umland auch für Bremen weitreichende Auswirkungen, denen mit angemessener Bereitschaft zu begegnen ist. Weiterhin begleitet der LMTVet die Bearbeitung von Anträgen an die Tierseuchenkasse auf Beihilfe oder Entschädigung und untersucht Tiere im Zusammenhang mit der Erstellung von Gesundheitszeugnissen für Transport und Reiseverkehr.
Am 1. Mai 2014 hat das Tiergesundheitsgesetz das altbekannte Tierseuchengesetz abgelöst. Seitdem hat, wer Vieh oder Fische hält, zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
Verschiedene niedersächsische Organisationen haben im Hinblick auf diese grundlegenden Anforderungen an die Tierhaltung den „Leitfaden Biosicherheit in Rinderhaltungen“ erstellt.
Leitfaden Biosicherheit in Rinderhaltungen (pdf, 2 MB)
Ausführliche Hinweise zur Biosicherheit in der Geflügelhaltung.
Info Geflügelhalter (docx, 33.2 KB)
Auch zur Vorbeugung der Einschleppung der (Afrikanischen) Schweinepest finden Sie Merkblätter unter:
Was ist Geflügelpest?
Die Geflügelpest (Geflügelgrippe, aviäre Influenza, AI) ist eine hochansteckende Viruskrankheit beim Geflügel.
Es gibt unterschiedlich pathogene (krankmachende) Stämme, insbesondere HPAIV (hochpathogene Aiviäre Influenza Viren)-Stämme stellen ein große Gefahr für Hühner- und Putenbestände dar. Wassergeflügel (Enten, Gänse) kann schwer erkranken, können jedoch auch nur geringe Krankheitssymptome zeigen, das Virus während der Infektion jedoch auf anderes Geflügel übertragen. Daher stellen Wildvögel ein Erregerreservoir dar.
Wie bei allen hochkontagiösen Tierseuchen entstehen wirtschaftliche Verluste durch die Tötung infizierter Bestände aber noch mehr durch Exportverbote von lebendem Geflügel und Geflügelfleisch(-erzeugnissen) des Auslands.
Wenn Sie die folgenden Symptome feststellen, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit Ihrem zuständigen Veterinäramt in Verbindung:
Die Übertragung der AI erfolgt direkt von Tier zu Tier aber auch indirekt. Hier ist der Mensch besonders gefragt. er trägt das Virus über kontaminierte (z. B. bei der Lagerung) Einstreu oder Futtermittel, nicht gereinigte und desinfizierte Geräte, Kleider, Schuhe oder Hände in die Tierbestände.
Um der Einschleppung der Geflügelpest vorzubeugen, ist Geflügel ausschließlich aus bekannten Quellen zuzukaufen und Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten: optimale Hygiene, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, Betretungsverbote für betriebsfremde Personen, bei Freilandhaltung kein Füttern im Freien, um Wildvögel nicht anzulocken.
Gegen Geflügelpest darf nicht geimpft werden, infizierte Tiere sind umgehend zu töten, Bestandssperren auszusprechen, Sperrbezirke einzurichten etc., um eine Weiterverbreitung des Virus möglichst schnell zu stoppen.
Achtung: bestimmte Stämme der Geflügelpest sind auch für den Menschen krankmachend (Zoonose), wenn auch schwere Erkrankungsverläufe selten sind.
Weitere Informationen zur Geflügelpest:
Afrikanische Schweinepest
Nachdem die hoch ansteckende Tierseuche sich seit Jahren über den osteuropäischen Raum Richtung Westen ausgebreitet hat, wurde sie nunmehr bei Wildschweinen in Litauen und Polen nachgewiesen und hat damit den Freihandelsraum der EU erreicht. Eine weitere Verschleppung in andere EU-Staaten ist nicht unwahrscheinlich, vor allem durch Transportfahrzeuge aus betroffenen Regionen und durch Produkte aus nicht durchgegartem Fleisch (Schinken, Salami, usw.) infizierter Schweine. Die Entsorgung derartiger Lebensmittel, z. B.. an Autobahnraststätten, kann zur Infizierung weiterer Wildschweinbestände führen. Weil das Virus sehr widerstandsfähig ist, hält es sich in gekühltem Fleisch mehrere Wochen und in gefrorenem Fleisch sogar jahrzehntelang. Die Verfütterung von Speisabfällen jeglicher Art an Schweine ist aus gutem Grund seit Jahren verboten.
Auf die Einhaltung der Schweinehaltungshygieneverordnung (insbesondere § 8 sowie Anlagen 1 und 4) durch Schweinehalter:innen wird verwiesen. Schweine Haltung (pdf, 74.3 KB)
Das Virus der Afrikanischen Schweinepest ist nicht identisch mit dem Erreger der sogenannten Klassischen Schweinepest; erkrankte Schweine sterben innerhalb weniger Tage; Impfstoffe gibt es nicht; andere Tierarten als Haus- und Wildschweine sowie Menschen sind nicht gefährdet.
Empfehlungen des Friedrich-Löffler-Instituts www.fli.bund.de für Tierhalter:innen, jagende Personen und Tierärzte:innen:
Beim Auftreten akuter Symptome, die nicht klar einer anderen Erkrankung zugeordnet werden können, und insbesondere auf Antibiotikagabe nicht ansprechen, sollten geeignete Proben zur Abklärung einer möglichen Schweinepestinfektion an die zuständigen Untersuchungseinrichtungen der Länder weitergeleitet werden.
Angesichts des aktuellen Seuchenverlaufes an den EU-Grenzen ist insbesondere die Jägerschaft aufgefordert, ein vermehrtes Auftreten von Fallwild (Schwarzwild) der zuständigen Behörde zu melden bzw. entsprechende Proben (v. a. Schweiß, Lymphknoten, Milz, Lunge) amtlich abklären zu lassen.
Die EIA ist eine Virusinfektion, die nur die Familie der Einhufer befällt (Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras). Für Menschen ist sie ungefährlich. Übertragen wird die Erkrankung fast ausschließlich durch blutsaugende Insekten (vor allem Bremsen) aber auch über tierärztliche Instrumente, Bluttransfusionen oder von der Stute auf das Fohlen. Die EIA ist weltweit verbreitet, nach Deutschland wurde die infektiöse Anämie in der Vergangenheit vor allem über illegale Importe eingeschleppt.
Die Zeit zwischen Ansteckung und Ausbruch beträgt zwei bis sechs Wochen. Die Krankheit verläuft akut, chronisch oder inapparent mit unterschiedlichen Symptomen:
Tiere, die symptomlos erkranken, sind lebenslange Träger des Virus und eine ständige Ansteckungsquelle.
Die infektiöse Blutarmut der Einhufer ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Bei Seuchenverdacht im Lande Bremen ist unverzüglich der LMTVet zu unterrichten. Dieser veranlasst weitere Maßnahmen wie Probennahmen, Einzelhaltung der verdächtigen Tiere, Verbringungsbeschränkungen (Teilnahmeverbot für Turniere) und Exportverbot. Wird das Virus diagnostiziert, müssen die Tiere getötet werden. Heilversuche und Impfungen sind verboten.
Hinweise für Besitzer:innen von Einhufern:
Weitere Informationen unter:
Merkblatt zur Infektiösen Anämie der Einhufer (pdf, 1.3 MB)
FLI Informationen zu Maul- und Klauenseuche
Informationen über die Maul- und Klauenseuche (ppt, 331.5 KB)
Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue disease - BT) ist eine virusbedingte, überwiegend akut verlaufende Krankheit. Schafe und Rinder sind besonders empfänglich, aber auch Ziegen, Neuweltkameliden (u.a. Lamas, Alpakas) und Wildwiederkäuer können sich mit BT infizieren. Das Virus wird nicht direkt von Tier zu Tier übertragen, sondern über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen) der Gattung Culicoides. Der Erreger der Blauzungenkrankheit ist für den Menschen nicht gefährlich.
Fleisch- und Milchprodukte können ohne Bedenken verzehrt werden.
Die Blauzungenkrankheit geht mit folgenden Symptomen einher: Schafe zeigen ca. 7-8 Tage nach der Infektion die ersten Anzeichen einer akuten Erkrankung: Erhöhte Körpertemperatur, Apathie und Absonderung von der Herde. Bald nach dem Anstieg der Körpertemperatur schwellen die geröteten Maulschleimhäute an. Es kommt zu vermehrtem Speichelfluss und Schaumbildung vor dem Maul. Die Zunge schwillt an, wird blau und kann aus dem Maul hängen. Todesfälle sind nicht selten.
An den Klauen rötet sich der Kronsaum und schmerzt. Die Schafe können lahmen, und bei tragenden Tieren kann die Krankheit zur Fehlgeburt führen.
Die klinischen Symptome bei Rindern sind Entzündungen der Zitzenhaut und Schleimhäute im Bereich der Augenlider, Maulhöhle und Genitalien. Zudem lösen sich Schleimhäute im Bereich der Zunge und des Mauls ab und es treten Blasen am Kronsaum auf.
Diese Symptome ähneln somit Symptomen der Maul- und Klauenseuche.
Das Virus bleibt in den Tieren in der Regel 100 Tage aktiv. Die Tiere bilden eine belastbare Immunität aus. Die Krankheit kann ausheilen.
Anzeige von Tierhaltungen
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass Halter:innen von Schafen, Ziegen, Rindern und Gehegewild die Haltung gemäß der Viehverkehrsverordnung beim zuständigen Veterinäramt anzeigen müssen.
Der LMTVet fordert deshalb alle Halter:innen von Schafen, Ziegen, Rindern und anderen (Wild-)Wiederkäuern auf, dieser Meldeverpflichtung umgehend – sofern dies bisher noch nicht geschehen sein sollte – unter der Telefonnummer : 0421/361-21223 für Bremen bzw. 0471/596-13883 für Bremerhaven nachzukommen. Dies gilt auch für Hobbyhaltungen, die lediglich ein oder zwei Tiere halten.
Ebenfalls wird auf die Meldeverpflichtung der Tiere bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse hingewiesen.
Weitere umfassende und aktuelle Informationen erhalten Sie
- Auf der Niedersächsischen Informationsseite zu Tierseuchen
- Auf der Internet-Seite des Friedrich-Löffler-Instituts
Steckbrief der Blauzungenkrankheit vom FLI (pdf, 116.7 KB)
Die Infektion mit dem Bovinen Herpes Virus Typ 1 (BHV1) der Rinder ist allgemein auch als Infektiöse Bovine Rhinotracheitis, kurz "IBR" bekannt.
Eine Infektion des Rindes mit dem BHV1-Virus kann sich in unterschiedlicher Ausprägung und an verschiedenen Organen zeigen; in der Regel treten Krankheitserscheinungen an den Schleimhäuten im Bereich der Eintrittspforten auf (Atemwege, Genitaltrakt), meist als entzündliche Rötung, teils mit Pustelbildung, sowie mit vermehrter Schleimabsonderung einhergehend, regelmäßig begleitet von hohem Fieber; auch Verkalben kann auftreten. Unter gewissen Umständen kann die Sterblichkeitsrate in einem befallenen Bestand bis zu dreißig Prozent erreichen.
Eine Übertragbarkeit auf Menschen ist weder bei direktem Kontakt noch über vom Tier gewonnene Lebensmittel möglich.
Bei der IBR handelt es sich übrigens um eine anzeige- und bekämpfungspflichtige Tierseuche im Sinne des Tierseuchengesetzes (§ 9), d.h., bereits der Verdacht auf Ausbruch der Seuche ist der Veterinärbehörde unverzüglich anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist grundsätzlich die besitzhabende Person der Tiere, aber auch eventuell Vertretende sowie ggf. weitere Personen, die fachlich mit den Tieren zu tun haben.
Große wirtschaftliche Schäden für die Landwirtschaft können als Folge einer BHV1-Infektion entstehen, was zu einem europaweit organisierten und großenteils staatlich reglementierten Sanierungsbestreben geführt hat.
Der Weg zu einer Tilgung der Seuche führte über die schrittweise Schaffung BHV1-freier Regionen, in denen Handel und Verkehr mit nicht BHV1-freien Rindern nicht mehr möglich ist.
Seit 06.06.2017 ist Deutschland EU-rechtlich als BHV1- frei anerkannt.
Die BVD/MD (Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal disease) ist eine auf der ganzen Welt vorkommende Viruserkrankung, die auch in Deutschland verbreitet ist. Hauptwirt des BVD-Virus (BVDV) ist das Rind, daneben können auch alle anderen Paarhufer, besonders Schafe und Wildwiederkäuer infiziert werden. Sie ist derzeit eine der am weitesten verbreiteten und verlustreichsten Infektionskrankheiten des Rindes, die sehr heftige - bei Jungtieren z.T. tödliche - Durchfallerkrankungen einerseits und Aborte (Verkalben bzw. Verlammen) und Fruchtbarkeitsstörungen andererseits hervorruft. Außerdem schwächt das Virus erheblich die körpereigenen Abwehrkräfte. Auf diese Weise führt das BVD-Virus zu erheblichen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden in Rinderbeständen.
Problematisch wird es, wenn sich eine Kuh erstmals während der Trächtigkeit infiziert. Das Kalb kann zum Dauerausscheider von Krankheitserregern werden (persistent infiziertes/virämisches Tier, PI-Tier). Ist eine Kuh Dauerausscheider so werden auch ihre Kälber automatisch zu Dauerausscheidern. Wird ein Dauerausscheider erneut mit einem ähnlichen BVD-Virus-Stamm infiziert, kommt es zum Krankheitsbild der MD, welche immer tödlich endet.
Das BVD-Virus gelangt wie folgt in den Bestand:
Einstellung einer "trojanischen Kuh": gesunde Kuh mit persistent infiziertem Fetus tragend
Dauerausscheider im Bestand kalbt: das Kalb ist auch Dauerausscheider
direkter Kontakt zu infizierten Tieren
Infektion der Kuh über BVDV-haltiges Sperma bei der Bedeckung/Besamung
weitere Vektoren (Transportfahrzeuge, Geräte, etc.).
Ziel der BVD-Bekämpfung ist es, die Dauerausscheider herauszufinden und auszumerzen, da sie als Virusreservoir das Fortbestehen dieser Tierseuche sicherstellen.
Eine wesentliche Neuerung bei der BVD-Sanierung ist seit 2010 die Untersuchungsmethode über die Ohrstanzprobe. Durch den Rinderhaltenden wird im Rahmen der nach Viehverkehrsverordnung zu erfolgenden Kennzeichnung der Tiere beim Einziehen einer Ohrmarke mittels einer neuartigen Zange in einem Arbeitsgang eine Gewebeprobe aus der Ohrmuschel gewonnen. Diese Probe wird dann im Labor auf das BVDV untersucht. Die Vorteile dieses Verfahrens sind, dass schon in der 1. Lebenswoche der BVD-Status des Kalbes ermittelt werden kann und dass die Tierhaltenden die Probennahme mit dem Einziehen der Ohrmarke selbst durchführen können.(05/2011)
Neue Rechtslage ab. 01.01.2021
Das Land Bremen hat im Dezember 2020 den Antrag gestellt, als BVDV-seuchenfreie Region im Sinne des Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit anerkannt zu werden.
Um diese Seuchenfreiheit aufrecht erhalten zu können, war es erforderlich eine Allgemeinverfügung zu erlassen:
Unverdächtig im Sinne der EU-Verordnung sind Rinder, die aus seuchenfreien Gebieten, seuchenfreien Betrieben stammen oder bei denen eine entsprechende Untersuchung und eine amtliche Gesundheitsbescheinigung ein negatives Ergebnis bestätigt hat.
Im Herbst 2011 wurde aus der sauerländischen Stadt Schmallenberg ein Virus erstmals nachgewiesen, das zu Erkrankungen bei Wiederkäuern führt. Das Virus wird, analog zum Blauzungenvirus, durch belebte Vektoren - in diesem Fall stechende und blutsaugende Fluginsekten - von einem Tier zum anderen übertragen,. Die unmittelbare Übertragung von Tier zu Tier gilt als unwahrscheinlich. Die infizierten Tiere bilden eine natürliche Immunität von bisher unbekannter Dauer aus. Impfstoffe stehen derzeit noch nicht zur Verfügung.
Für Menschen besteht keine Gefährdung.
Das Virus kann bei Rindern, Schafen und Ziegen milde Symtome wie Milchrückgang und Fieber hervorrufen. In bestimmten Stadien der Trächtigkeit kann die embryonale oder fetale Entwicklung gestört werden; es kommt zu Frühaborten oder zur Geburt toter und mißgebildeter Kälber bzw. Lämmer.
Bundesweit konnte Schmallenberg-Virus bereits weitgehend flächendeckend nachgewiesen werden; für das Land Bremen steht eine Nachweis bisher noch aus.
Seit Anfang April 2012 besteht tierseuchenrechtliche Meldepflicht.
Weitere aktuelle Informationen sind über den FLI Link zu erreichenwww.fli.bund.de
Die Psittakose ("Papageienkrankheit") ist eine auf andere Tiere und auf Menschen übertragbare Krankheit der papageienartigen Vögel (Psittaciformes), die durch Chlamydia psittaci verursacht wird, eine außergewöhnliche Bakterienart, die zwar unbedingt lebender Körperzellen bedarf, um sich zu vermehren, die aber außerhalb tierischer oder menschlicher Körper in reduzierter Form, als sogenannte Elementarkörperchen, gut zu überleben vermag.
An Psittakose erkrankte Vögel zeigen relativ unspezifische, manchmal schwach ausgeprägte Symptome, wie Apathie, Futterverweigerung, Durchfall, Bindehautentzündung und Schnupfen. Die Krankheitserreger werden dabei über Speichel und Kot bzw. Harn ausgeschieden. Unbehandelte schwer erkrankte Tiere sterben nach etwa ein bis zwei Wochen. Symptomlose Erkrankungen, bei denen trotzdem Erreger ausgeschieden werden, sind nicht ungewöhnlich und spielen bei der Übertragung von einem Bestand zum anderen eine wichtige Rolle.
Beim Menschen kann die Chlamydien-Infektion (Chlamydiose) zu grippe- ähnlichen Symptomen, zu Lungenentzündung und, unter ungünstigen Voraussetzungen, zum Tod führen.
Die Anzeigepflicht hinsichtlich der Psittakose wurde 2011 aufgehoben. Seitdem unterliegt die Feststellung der Krankheit nur noch der Meldepflicht. Meldepflichtig bei der zuständigen Behörde sind Tierärzt:innen in Ausübung ihres Berufs und Untersuchungsämter.
Im Land Bremen werden rund 1000 Bienenvölker von Imkern gehalten. Die eigentliche, unersetzliche ökologische Bedeutung der Bienen liegt in der Bestäubung von Wild- und Nutzpflanzen. Für die Hobbyimker bedeutet der Honigertrag ein kleiner, aber genußvoller Ausgleich für den erheblichen Arbeitsaufwand. Die meisten Imker sind in Bremen in zwei und in Bremerhaven in einem Imkerverein organisiert.
Die Amerikanische Faulbrut, eine häufiger auftretende Tierseuche im Land Bremen, bedarf erheblicher Anstrengungen für den LMTVet und für die Imkerschaft.
Zur Vermeidung und Vorbeugung wird auf die gute fachliche Praxis in der Imkerei und die unten stehenden Informationen zur Faulbrut verwiesen.
Prinzipiell gelten im Land Bremen für Faulbrut-Sperrbezirke folgende Vorschriften:
Die in dem Sperrbezirk befindlichen Bienenstände sind vom jeweiligen Verfügungsberechtigten dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str.3, 28207 Bremen, Tel. 361 15803, unter Angabe der Völkerzahl und des genauen Standortes anzugeben.
Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
Die vorgenannte Ziffer 4 findet keine Anwendung auf Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden, und Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
Zuwiderhandlungen gegen die bezeichneten Anordnungen können nach § 26 Bienenseuchen-Verordnung vom 09.11.04 und § 76 Abs. 2 Tierseuchengesetz vom 22.06.04, jeweils in aktueller Fassung, mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden.
Seit dem Jahr 2000 sind vor Beginn der Bienenhaltung alle Bienenstände dem Veterinäramt anzuzeigen (§1a Bienenseuchenverordnung). Faxen Sie uns den Meldebogen Meldebogen (pdf, 1.2 MB) ausgefüllt zurück an Fax: 0421 361- 15244. Im Falle des Ausbruchs einer Bienenseuche kann die Veterinärbehörde alle Bienenvölker im Umkreis des Seuchenherdes gezielt kontrollieren und die Seuche schnell bekämpfen.
Bitte nutzen Sie den Meldebogen für die Anzeige Ihrer Bienenhaltung im Land Bremen: Sie können den Meldebogen ausgefüllt mailen (Marcus Bräunlich), per Post zuschicken oder an faxen. Alle Daten stehen auch auf dem Meldebogen.
Für jeden Imker besteht eine Behandlungspflicht zur Bekämpfung der Varroamilbe (§ 15 Bienenseuchenverordnung). Neben biotechnischen Maßnahmen (z.B. Drohnenbrut ausschneiden, Fangwabe) könne auch Medikamente eingesetzt werden. Dies sind zur Zeit in der jeweils zugelassenen Form die organischen Säuren Ameisen-, Oxal- und Milchsäure, Perizin, Bayvarol und Thymol. Medikamente dürfen nur in der zugelassenen Anwendungsform und in Wirtschaftsvölkern nur nach der letzten Ernte durchgeführt werden. Milben in der verdeckelten Brut werden nur von der Ameisensäure erreicht. Die Anwendung der Medikamente ist im Bestandsbuch zu vermerken (5 Jahre Aufbewahrungspflicht). Den Imkern wird eine ständige Aktualisierung der Kenntnisse über die Bekämpfungskonzepte empfohlen.
Varroamilbe besondere Bedrohung für Bienenvölker (pdf, 77.8 KB)
Die Tracheenmilbe Acarapis woodi ist in Norddeutschland bisher nicht in Erscheinung getreten. Auch hier besteht eine Behandlungspflicht gemäß Bienenseuchenverordnung (§ 14).
Der Verdacht des Auftretens der Amerikanischen Faulbrut ist anzeigepflichtig. Hierunter fallen folgende Auffälligkeiten: löchriges Brutnest, eingesunkene Zelldeckel, fadenziehende Masse (Streichholztest) oder hoch belastete Futterkranzproben. Bei gering und hoch belasteten Futterkranzproben ist der LMTVet zu informieren, damit die Ursachen gefunden werden können. Bei hoch sporenbelasteten Völkern liegt ein Verdacht auf Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut vor, der anzeigepflichtig ist!
Verfüttern Sie nie fremden Honig, da dieser Faulbrutsporen enthalten kann!
Anzeige der Amerikanischen Faulbrut: Rufen oder Faxen Sie eine Nachricht unverzüglich an den LMTVet. Falls der Gesundheitsobmann Ihres Imkervereines beim LMTVet zugelassen wurde, kann die Anzeige auch über ihn erfolgen.
Der verdächtige Bienenstand wird unverzüglich untersucht. Die Labordiagnose wird den Verdacht erhärten oder ausschließen. Bis das Laborergebnis vorliegt, unterliegt die komplette Imkerei der Sperre.
Im Seuchenfall wird ein Sperrgebiet eingerichtet. Alle Völker werden kontrolliert und die Seuche getilgt. Handeln Sie nur auf Anweisung des LMTVet, der entscheidet, ob eine Abtötung und/oder eine Sanierung über Kunstschwarmbildung mit Hungerphase möglich ist. Alle Arbeiten werden amtlich überwacht.
Kurzinfo zu AFB 2019 (pdf, 16.1 KB)
Leitlinie AFB 2013 (pdf, 644.3 KB)
Bisher wurde der Beutenkäfer Aethina tumida nicht nach Deutschland verschleppt. Die Käferlarven zerstören die Bienenwaben, die Brut und sogar den Honig. Der Verdacht des Auftretens des Käfers ist anzeigepflichtig (siehe auch Amerikanische Faulbrut).
Als Tierhalter:in und Produzent:in von Lebensmitteln wird von den Imkern eine gute fachliche Praxis gefordert. Die entsprechenden Kenntnisse werden Grund- und Fortbildung der Verbände und Bieneninstitute vermittelt. Folgende Bereiche sind besonders erwähnenswert:
Typische Trachtpflanzen sind Rapsflächen und Lindenalleen im Land Bremen, die auch von Imkern aus anderen Landkreisen angewandert werden. Hierfür ist ein gültiges Gesundheitszeugnis des Verterinäramtes vom Heimatbienenstand erforderlich, dass eine Faulbrutfreiheit des Gebietes und der Imkerei möglichst aufgrund einer Untersuchung der Völker oder von Futterkranzproben bescheinigt. Die amtstierärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 9 Monate sein und nicht vor dem 1. September des Vorjahres ausgestellt sein. Das Wandern innerhalb und von außen in einen Faulbrut-Sperrgebiet ist unbedingt zu vermeiden und bedarf der amtlichen Genehmigung. Prinzipiell sind an Wanderständen Namen und Anschrift des Imkers sowie die Anzahl der aufgestellten Völker gut sichtbar anzubringen.
Offensichtlich scheint sich der Handel mit Hunden aus anderen EU-Staaten für Hundehändler zu lohnen. Häufig stoßen sie hierbei auf blauäugige Käufer, die ein Interesse an den niedlich aussehenden Hundewelpen haben. weiter