„Lebensmittelunternehmer“ sind nach Art. 3 Nr. 3 VO (EG) Nr. 178/2002 die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden..
„Lebensmittelunternehmen“ sind nach Art. 3 Nr. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Registrierungspflichtig sind somit auch Unternehmen, die Lebensmittel unentgeltlich abgeben (z. B. Tafelläden) oder die eine reine Maklertätigkeit ausüben.
Die Definitionen von „Lebensmittel“ sind in Art. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 zu finden.
Lebensmittelunternehmer haben nach Art. 6 der VO (EG) Nr. 852/2004 der zuständigen Behörde die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe zwecks Registrierung zu melden. Ferner stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass die Kenntnisse der zuständigen Behörde über die Betriebe stets auf dem aktuellen Stand sind, indem sie unter anderem alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen melden. Jegliche Änderungen der Daten sind zu melden. Die Änderungsmeldung hat unverzüglich und unaufgefordert an die zuständige Behörde zu erfolgen.
Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jeden Betrieb/jede Betriebsstätte gesondert zu erfolgen.
Die Registrierungspflicht entfällt bei Lebensmittelunternehmen, die einer Zulassungspflicht nach VO (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.
Registrierungspflicht der Lebensmittelunternehmer (pdf, 1.2 MB)
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Am 1. Juli 2024 tritt eine neue Registrierungspflicht für Händler in Kraft, die Lebensmittelbedarfsgegenstände verkaufen.
Nach § 2 Abs. 6 LFGB sind Lebensmittelbedarfsgegenstände Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder bei denen dies bei normaler Verwendung vorhersehbar ist.
Dabei kann es sich beispielsweise um Produkte zur Lagerung, Zubereitung, Verpackung und zum Verzehr von Lebensmittel handeln:
Vorratsdosen, Gefrierbeutel, Trinkflaschen, Silos für die Lagerung von Mehl, Tankwagen für Milch, Wein-/Bierfässer, Töpfe, Pfannen, Kochlöffel, Mixer, Kaffee- und Gewürzmühlen, Kaffee- und Teefilter, Frischhaltefolien, Brötchentüten, Jutesäcke, Konservendosen, Twist-off Verschlüsse, Bestecke, Trinkgläser, Teller, Tassen, Pappteller, Grillschalen etc.
Die Registrierungspflicht ergibt sich aus der 22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung.
Nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung müssen Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, dies spätestens bei Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der jeweils nach Landesrecht zuständigen Behörde anzeigen. Ausgenommen sind Lebensmittelunternehmen, die bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert sind.
Die Anzeige muss nach § 2a Abs. 2 Bedarfsgegenständeverordnung folgende Angaben enthalten:
Der Unternehmer hat Änderungen der Angaben nach § 2a Abs. 2 Bedarfsgegenständeverordnung der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach Eintritt der Änderung mitzuteilen, wenn die Änderung zu diesem Zeitpunkt noch besteht.
Eine Übergangsregelung gilt für Händler, die zum Inkrafttreten der Verordnung am 01.07.2024 bereits Lebensmittelbedarfsgegenstände vertreiben. Sie müssen die Anzeige bis zum 31.10.2024 an die zuständige Behörde übermitteln.
Registrierungspflicht für Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen (pdf, 1.2 MB)
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