Transit oder Durchfuhr bezeichnet die Beförderung von Sendungen tierischer Herkunft aus Drittländern durch das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft in ein anschließendes Drittland ohne die Sendung zum freien Verkehr abzufertigen.
Um die EU vor Tierseuchen wirksam zu schützen, dürfen bestimmte tierseuchenrechtlich problematische Erzeugnisse nicht durch die EU transportiert werden. Auf dem Luft- oder Seeweg transportierte Waren unterliegen während der Umladung (Transshipment) der veterinär- und zollamtlichen Überwachung. Hierzu kontrolliert die Grenzkontrollstelle die Bordmanifeste. Steht ein Container mit tierischen Erzeugnissen, wie z.B. Fleisch, Milcherzeugnissen oder tierischen Nebenprodukten (Heimtierfutter, Rohmaterialien) länger als 30 Tage im Hafen, muss ein GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen) unter Vorlage der Originalzeugnisse oder beglaubigter Kopien eingereicht werden und die Sendungen unterliegen dann der Dokumentenkontrolle. Transhipmentsendungen mit Fischereierzeugnissen aus Wildfängen müssen dagegen erst nach 90 Tagen mittels GGED-P an der Grenzkontrollstelle angemeldet werden. (s. a. (EU) 2019/2124, eur-lex.europa.eu (EU) 2019/2124