Seit dem 14. Dezember 2019 igilt die Verordnung (EU) 2019/2122 mit Einfuhrvorschriften für Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden bzw. Passagieren für den eignen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden. Diese Verordnung gilt auch für natürliche Personen sowie bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen. In dieser Verordnung ist festgelegt, welche Waren von natürlichen Personen ohne Kontrollen in die EU eingeführt werden dürfen. Sämtliche tierischen Erzeugnisse, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, müssen bei der Ankunft an der EU-Grenze zur amtlichen Vernichtung abgegeben werden.
Hintergrund dieser Maßnahmen ist das hohe Risiko der Einschleppung von Tierseuchen, wie z. B. Maul- und Klauenseuche, in den Bereich der Europäischen Union. Eine vorschriftswidrige Einfuhr dieser Erzeugnisse kann geahndet werden. Alle anfallenden Kosten ( - u.a. zusätzliche Kontrolle, unschädliche Beseitigung) können den Reisenden oder den Empfangenden von Kleinsendungen in Rechnung gestellt werden.
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