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Bremer Verwaltungsgericht beschließt im Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit von Anträgen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Dem Begehren der antragstellenden Person wird unter Bezugnahme des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 29.08.2019 (7 C 29.17.0) gefolgt. Demnach sind die Anträge auch über das Portal „TopfSecret“, einer gemeinschaftlichen Initiative von Verbraucher:innenschutzvereinigungen, grundsätzlich rechtmäßig. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen ist rechtskräftig.

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (pdf, 129.4 KB)
Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen (pdf, 1.8 MB)

Änderung des Rechts der Verbraucher:inneninformation

Am 1. September 2012 tritt eine Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Kraft. Die zuständigen Behörden werden verpflichtet, die Öffentlichkeit unter Nennung der betroffenen Unternehmensleitung über bestimmte Verstöße im Bereich des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts zu informieren.

Die Bundesländer oder das BVL veröffentlichen auf der Internetplattform "Lebensmittelwarnung.de" Warnungen und Informationen im Sinne des § 40 Abs.1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. I.d.R. handelt es sich dabei um Rücknahme- oder Rückrufaktionen der Unternehmen.

Mehr unter dem folgenden Link: http://www.lebensmittelwarnung.de

Anträge bezüglich Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen können beim LMTVet, beim Landesuntersuchungsamt (LUA) oder beim Referat 42 der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz gestellt werden. Das Referat koordiniert die Anträge und beantwortet Ihre Anfragen.

Auskünfte zu Futtermitteln oder Futtermittelherstellern beantwortet das LAVES

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)

Postfach 3949

26029 Oldenburg

www.laves.niedersachsen.de

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema

FAQ: Auch wenn noch nicht alle Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Änderung des § 40 LFGB beantwortet sind, so können im Vorfeld bereits jetzt einige Antworten für das Land Bremen gegeben werden: (pdf, 24.9 KB)